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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2, 8 a und 11 des Kommunalabgabengesetztes in der Fassung vom 03. August 1978 (GBl. S. 393) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fas-sung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 1) hat der Zweckverband „Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung“ am 25.09.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Der Zweckverband „Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung“ erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Für Amtshandlungen des Gutachterausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschussverordnung sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach dieser Satzung des Zweckverbands „Gemeinsamen Gutachterausschusses Bottwartal und Umgebung“ erhoben.

(3) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt erstattet, bestimmt sich die Ent-schädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung eines Gutachtens veranlasst oder in wessen Inte-resse sie vorgenommen wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklä-rung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren für Wertermittlungen werden nach dem ermittelten Wert der Sachen und Rechte erhoben. Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maß-gebend. Wertminderungen durch z. B. Baumängel, Bauschäden, Abbruchkosten oder sonstige wertbeeinflussende besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebiets besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrundzulegen.

(3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück gelten hier als eine Wertermittlung.

(4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte im gleichen Antrag auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV) geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Werte und für jeden weiteren Stich-tag der halbe Wert zugrundzulegen.

(5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden, ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert von bis Gebühr

Ermittelter Wert (Von)Ermittelter Wert (Bis)Gebühr
0 Euro50.000 Euro900 Euro
50.001 Euro75.000 Euro900 Euro
75.001 Euro100.000 Euro1.100 Euro
100.001 Euro125.000 Euro1.100 Euro
125.001 Euro150.000 Euro1.200 Euro
150.001 Euro175.000 Euro1.300 Euro
175.001 Euro200.000 Euro1.400 Euro
200.001 Euro225.000 Euro1.500 Euro
225.001 Euro250.000 Euro1.600 Euro
250.001 Euro300.000 Euro1.700 Euro
300.001 Euro350.000 Euro1.800 Euro
350.001 Euro400.000 Euro1.900 Euro
400.001 Euro450.000 Euro2.025 Euro
450.001 Euro500.000 Euro2.150 Euro
500.001 Euro750.000 Euro2.350 Euro
750.001 Euro1.000.000 Euro2.550 Euro
1.000.001 Euro1.250.000 Euro2.850 Euro
1.250.001 Euro1.500.000 Euro3.150 Euro
1.500.001 Euro1.750.000 Euro3.450 Euro
1.750.001 Euro2.000.000 Euro3.800 Euro
2.000.001 Euro2.250.000 Euro4.150 Euro
2.250.001 Euro2.500.000 Euro4.500 Euro
2.500.001 Euro3.000.000 Euro4.850 Euro
3.000.001 Euro3.500.000 Euro5.200 Euro
3.500.001 Euro4.000.000 Euro5.550 Euro
4.000.001 Euro4.500.000 Euro5.950 Euro
4.500.001 Euro5.000.000 Euro6.400 Euro
über 5.000.000 Euro7.050 Euro

(2) Zusätzlich zu der Gebühr nach § 4 Abs. 1 wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

(3) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weite-re für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist; für jede weitere Ausfertigung werden dem Antragsteller Gebühren i. H. v. 1,00 €/Seite zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.

(4) Gebühren für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwertauskunft und Grundstücksmarktbericht:

a) Auswahlverfahren Vergleichswerte Wohnungseigentum: 120,00 € bis 5 Vergleichsfälle, ab 6. Vergleichsfall: + 10,00 € je Vergleichsfall; bei Versand zuzüglich tatsächlicher Versandkosten
b) Grundstücksmarktbericht: 45,00 €; bei Versand zuzüglich tatsächlicher Versandkosten
c) Bodenrichtwertauskunft: 25,00 €; bei Versand zuzüglich tatsächlicher Versandkosten 

§ 5 Ermäßigte Gebühr

(1) Bei Kleinbauten (z. B. Garagen, Gartenhäuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach § 4 Abs. 1.

(2) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach § 4 Abs. 1.

(3) Bei unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach § 4 Abs. 1.

§ 6 Erhöhte Gebühr

(1) Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispiel umfangreiche beziehungsweise schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagen einschließlich Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungen beziehungsweise Beratungsleistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent.

(2) Veranlasst der Antragsteller den Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle nach Abschluss der Wertermittlung zu einer Erörterung von Gegenvorstellungen ohne Auswirkungen auf die Wertaussage des Gutachtens, werden hierfür Gebühren analog Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.

§ 7 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages

(1) Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstands gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.

§8 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers für die Wertermittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen. Vom Gebührenschuldner wird diese Entschädigung zusätzlich zu der Gebühr nach § 4, Abs. 1 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

(2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.

(3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 7 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme beziehungsweise Ablehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.

§ 10 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

(1) Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung im zuständigen Bekanntmachungsorgan der letzten Mitgliedsgemeinde in Kraft.